Der 1969 gegründete Verein «pro madrisa» bezweckt, «die Bestrebungen der Madrisabahn finanziell und ideell zu unterstützen und die Förderung des sanften Tourismus und des sozialen Zusammenhaltes der Madrisa-Freunde.» Der Gönnerverein versteht unter sanftem Tourismus Einzel-, Familien- und Freundesreisen mit viel Zeit und Interesse am Ferienort mit seinen Bräuchen, im Gegensatz zum Massentourismus mit festem Programm und wenig Zeit.
 
In diesem Sinne förderte der Verein bereits Projekte wie den Ausbau der Beschneiungsanlagen und den Bau des Madrisa-Landes. 
  

Pro Madrisa (Gönnerverein) 

Vorstand
  • Mario Marugg (Präsident)
  • Petra Bucher (Vizepräsidentin)
  • Thomas Walliser (Beisitzer)
  • Sandra Ammann (Beisitzerin)
  • Ursina Casanova (Beisitzerin,Klosters-Madrisa Bergbahnen AG, Finanzen )
  • Thomas Steinmann (Delegierter VR Klosters-Madrisa Bergbahnen AG)
 
 

Statuten 

1. NAME, SITZ UND ZWECK

 

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „PRO MADRISA" besteht mit Sitz in Klosters ein Verein gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 60 ff.
Der Verein ist im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.
 
 
Art. 2 Zweck
Der Verein „PRO MADRISA" hat zum Zweck, die Bestrebungen der Madrisabahn finaziell und ideell zu unterstützen und die Förderung des sanften Tourismus und der solziale Zusammenhalt der Madrisa Freunde.
 
 
Art.3 Neutralität 
Der Verein ist konfessionel und politisch neutral. 

 

 
2. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 4 Aufnahme
Der Verein besteht aus juristischen und natürlichen Personen, die sich verpflichten, einen jährlichen Beitrag zu bezahlen, der jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird. 
Besondere Vereinsdienste um die „PRO MADRISA" können mit der Freimitgliedschaft belohnt werden. Der Vorstand unterbreitet zu diesem Zweck der Generalversammlung Vorschläge. Die Freimitgliedschaft wird durch Beschluss der Generalversammlung erworben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
 
 
Art. 5 Finanzierung
Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben.
 
 
Art. 6 Verbindlichkeit 
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen
 
 
3. ORGANISATION

 

Art. 7 Organe
 
Die Organe des Vereins sind:
7.1 Die Vereinsversammlung
7.2 Der Vorstand
7.3 Die Rechnungsrevisoren
 
 
Art. 8 Vereinsversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise alljährlich einmal, innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsabschluss statt, spätestens jeweils per Ende März. 
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September. (1. Januar bis 31. Dezember)
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Anforderung des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Zu den Versammlungen erfolgt die Einladung schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Tagung. Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Mitglied des Vorstandes, leitet die Versammlung.
 
 
Art. 9 Stimmrecht und Beschlussfassung
Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht auf Antrag geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Einstehen der Stimmen das Los, bzw. der Stichentscheid des Vorsitzenden.
 
 
Art. 10 Befugnisse der Vereinsversammlung
 
Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
10.1 Genehmigung der Protokolle 
10.2 Wahl von 4 resp. 6 Vorstandsmitgliedern, wobei zusätzlich ein Mitglied vom Verwaltungsrat der Klosters Madrisa Bergbahn AG delegiert wird.
10.3 Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertretern 
10.4 Genehmigung der Jahresrechnung 
10.5 Festsetzung der Jahresbeiträge 
10.6 Genehmigung der Statuten und deren Änderungen 
10.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 
 
Art. 11 Wahl und Konstitution
Der Vorstand konsituiert sich im übrigen selbst. Er vertritt den Verein nach aussen. Präsident und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes führen zu zwein die rechtsverbindliche Unterschrift. 
Der Betriebsleiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
 
 
Art. 12 Befugnisse
Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor. Im Übrigen obliegen ihm alle Aufgaben, die nach Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
 
 
Art. 13 Wahl und Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
 
 
Art. 14 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, darüber an der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und über deren Abnahme Antrag zu stellen. 
 
 
4. STATUTENREVISION UND LIQUIDATION

 

Art. 15 Revision der Statuten
Die Revision der Statuten kann jederzeit von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand beantragt werden. Entsprechende Anträge sind mindestens 2 Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand begründet und schriftlich einzureichen.
 
 
Art. 16 Auflösung des Vereins 
Die Auflösung des Vereins kann von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, wenn in dieser mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und von diesen mindestens zwei Drittel sich für die Auflösung aussprechen. 
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen.
 
 
Art. 17 Vereinsvermögen bei Vereinsauflösung 
Im Falle der Auflösung des Vereins geht ein allfälliges Vereinsvermögen an die Klosters Madrisa Bergbahn AG über, mit der zwingenden Bestimmung, dass ein neuer Verein, der die gleichen oder ähnlichen Ziele vertritt, auf das Vermögen Anspruch hat. Eine entsprechende Prüfung ist Sache des Verwaltungsrates.
 
 
Art. 18 Inkrafttreten der Statuten 
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 16.03.2002 abgeändert und ersetzen diejenigen vom 12.12.1969, 28.11.1975, 20.11.1987 und 29.11.1196. 

 

 
7250 Klosters, den 17. März 2002