1. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „PRO MADRISA" besteht mit Sitz in Klosters ein Verein
gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 60 ff.
Der Verein ist im Handelsregister des Kantons Graubünden
eingetragen.
Art. 2 Zweck
Der Verein „PRO MADRISA" hat zum Zweck, die Bestrebungen der
Madrisabahn finaziell und ideell zu unterstützen und die Förderung des sanften Tourismus und der solziale Zusammenhalt der Madrisa Freunde.
Art.3 Neutralität
Der Verein ist konfessionel und politisch neutral.
2. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Aufnahme
Der Verein besteht aus juristischen und natürlichen Personen, die sich
verpflichten, einen jährlichen Beitrag zu bezahlen, der jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird.
Besondere Vereinsdienste um die „PRO MADRISA" können mit der
Freimitgliedschaft belohnt werden. Der Vorstand unterbreitet zu diesem Zweck der Generalversammlung Vorschläge. Die Freimitgliedschaft wird durch Beschluss der
Generalversammlung erworben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Art. 5 Finanzierung
Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages
erworben.
Art. 6 Verbindlichkeit
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet allein das
Vereinsvermögen
3. ORGANISATION
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
7.1 Die Vereinsversammlung
7.2 Der Vorstand
7.3 Die Rechnungsrevisoren
Art. 8 Vereinsversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet
ordentlicherweise alljährlich einmal, innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsabschluss statt, spätestens jeweils per Ende März.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September.
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Anforderung des
Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Zu den Versammlungen erfolgt die Einladung schriftlich, mindestens
zwei Wochen vor der Tagung. Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Mitglied des Vorstandes, leitet die Versammlung.
Art. 9 Stimmrecht und Beschlussfassung
Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlen und
Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht auf Antrag geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der Stimmen, bei Einstehen der Stimmen das Los, bzw. der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Art. 10 Befugnisse der Vereinsversammlung
Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
10.1 Genehmigung der Protokolle
10.2 Wahl von 4 resp. 6 Vorstandsmitgliedern, wobei zusätzlich ein
Mitglied vom Verwaltungsrat der Klosters Madrisa Bergbahn AG delegiert wird.
10.3 Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und zwei
Stellvertretern
10.4 Genehmigung der Jahresrechnung
10.5 Festsetzung der Jahresbeiträge
10.6 Genehmigung der Statuten und deren Änderungen
10.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 11 Wahl und Konstitution
Der Vorstand konsituiert sich im übrigen selbst. Er vertritt den Verein
nach aussen. Präsident und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes führen zu zwein die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Betriebsleiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teil.
Art. 12 Befugnisse
Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor. Im
Übrigen obliegen ihm alle Aufgaben, die nach Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 13 Wahl und Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt drei
Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 14 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, darüber an
der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und über deren Abnahme Antrag zu stellen.
4. STATUTENREVISION UND LIQUIDATION
Art. 15 Revision der Statuten
Die Revision der Statuten kann jederzeit von einem Drittel der
Mitglieder oder vom Vorstand beantragt werden. Entsprechende Anträge sind mindestens 2 Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand begründet
und schriftlich einzureichen.
Art. 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der ordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden, wenn in dieser mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und von diesen mindestens zwei Drittel sich für die Auflösung
aussprechen.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine
ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen.
Art. 17 Vereinsvermögen bei
Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins geht ein allfälliges Vereinsvermögen
an die Klosters Madrisa Bergbahn AG über, mit der zwingenden Bestimmung, dass ein neuer Verein, der die gleichen oder ähnlichen Ziele vertritt, auf das
Vermögen Anspruch hat. Eine entsprechende Prüfung ist Sache des Verwaltungsrates.
Art. 18 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 16.03.2002
abgeändert und ersetzen diejenigen vom 12.12.1969, 28.11.1975, 20.11.1987 und 29.11.1996.
7250 Klosters, den 17. März 2002